Allgemeine Geschäftsbedingungen der Windor Drehteile GmbH, Stand 01.01.2018
1. Allgemeines
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, soweit sie dem Kunden, bei einem früheren von uns bestätigten Aufträgen zugegen sind. Abweichende Bestimmungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Preisgrundlage
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise in EURO ab Werk, ausschließlich Verpackung. Vertraglich vereinbarte Preise gelten bis zur endgültigen Erledigung des jeweiligen Auftrages. Die Preise sind für Nachbestellungen oder Anschlussaufträge nicht verbindlich.
4. Lieferfristen und Liefertermine
Lieferfristen und Liefertermine sind - soweit nicht anders vereinbart - als annähernde Bestimmung der Lieferzeit zu verstehen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, die auch mündlich erfolgen kann. Es sei denn, der Kunde hat bis zu diesem Datum noch nicht alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen für die Lieferung erfüllt, und/oder es sind noch nicht alle Einzelheiten der Ausführung der Lieferung vereinbart worden. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der vereinbarten Lieferzeit die Ware das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist ist auch dann eingehalten, wenn wir dem Kunden die Versandbereitschaft innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt haben, sofern die Versendung nach dieser Mitteilung ohne unser Verschulden unmöglich geworden ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend. Richtige und rechtzeitige Selbsbelieferung ist vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeit, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen ohne Verschulden gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn durch die vorgenannten Umstände die Lieferungen oder Leistungen unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Bei späteren Vertragsänderungen, die sich auf die Lieferzeit auswirken können, verlängert sich diese, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden. Treten die in Abs. 3 genannten Hindernisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf diese Hindernisse kann sich jedoch der Kunde nur berufen, wenn er uns hierüber unverzüglich benachrichtigt hat.
5. Annullierung des Auftrags
Eine Annullierung des Auftrags ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit uns zulässig. Bei teilweiser oder völliger Annullierung des Auftrags sind wir berechtigt, den für die bereits gelieferte Menge gültigen Preis nachzuberechnen. Von uns bereits gefertigte Teile und bezogenes Rohmaterial werden dem Kunden bei einer Annullierung des Auftrags in jedem Falle in Rechnung gestellt. Es bleibt einer Vereinbarung überlassen, ob vorgefertigte Teile eines Halbfertig- oder Fertigteile zur Ablieferung gebracht werden. Bei einer Annullierung des Auftrags werden die Kosten für eventuelle Muster und Werkzeuge dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bei einer Wiederaufhebung des oder annullierten Auftrags werden die bezahlten Kosten dem Kunden wieder gutgeschrieben.
6. Versand und Gefahrenübergang
Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versendet, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kuren unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Art der Versendung liegt in unserem Ermessen, wobei wir besondere Wünsche des Kunden möglichst berücksichtigen.
7. Abnahme der Waren
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt eine Abnahme der Ware durch den Kunden im Lieferwerk bei Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Kunde. Die sachlichen Abnahmekosten (einschl. Zertifikat) werden berechnet, wenn sie nicht im Preis enthalten sind. Nach förmlicher Abnahme der Ware ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. Erfolgt eine vereinbarte Abnahme im Sinne von Satz 1 dieses Abschnitts nicht, nicht rechtzeitig, oder nicht vollständig, obwohl die Ware mangelfrei ist, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder zu lagern. Die Ware gilt dann mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
8. Teillieferungen, Abrufaufträge
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbstständige Lieferung. Bei Abrufäufträgen ist der Kunde verpflichtet uns Abrufe rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, sind wir nach fruchtlosen Nachfristensetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
9. Stückzahlen
Bei den von uns hergestellten Sonderanfertigungen nach Muster oder Zeichnungen sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Menge im Rahmen von +/- 10% zulässig. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Stückzahlen maßgebend.
10. Zahlungsbedingungen
Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Eine Skontogewährung kann nach vorheriger Absprache gewährt werden. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn wir über den Gegenwert mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf unserem Bankkonten vorbehaltlos verfügen können. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von dem zu diesem Zeitpunkt üblichen Überziehungszinses. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Werden uns Umstände bekannt, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder Vereinbarungen fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen oder die Gesellung einer vollwertigen Sicherheit zu verlangen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Verkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Unbeschadet der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, bis er seinen Verpflichtungen uns gegenüber voll und pünktlich nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns jederzeit die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen.
12. Rechte des Kunden bei Mängeln
Der Kunde hat unverzüglich nach der Lieferung zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Anlieferungen sind stets mit Gegenwart des Zustellers auf Vollzähligkeit und Beschädigungen zu prüfen. Evtl. Fehlmengen/Beschädigungen sind sofort bei Zustellung in den Begleitpapieren bescheinigen zu lassen. Reklamationen über erkennbare Fehlmengen können außerhalb des in Abs. 1 genannten Zeitpunkts nicht geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen sind Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware erkennbar sind, unverzüglich spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach deren Feststellung, uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich zur Fristwahrung ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Bei begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommen wir unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns unfrei zurückzusenden und werden unser Eigentum. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach Maßgabe ausgeschlossen.
13. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind oder auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Abweichend haften wir für Schäden der vergeblichen Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert vergütete Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässig Pflichtverletzung, soweit die Pflichtverletzung keinen Sachmangel gem. § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.
14. Schutzrechte Dritter
Sind Auftragsgegenstand Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale uns der Kunde vorschreibt, so trägt er die alleinige Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht die Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern uneingeschränkt im Falle einer Inanspruchnahme frei.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Bestellern ist unser Firmensitz. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- und Wohnsitz des Kunden zu klagen. Der Export unserer Waren bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Soweit Ware ins Ausland geliefert wird, haben Untersuchung und Abnahme in unserem Werk zu erfolgen. Andernfalls gilt die Ware unter Ausschluss jeglicher Rüge als vertragsgemäß geliefert. Bei einem Vertragsverhältnis mit Auslandsberührung gilt in jedem Fall deutsches Recht.